Allgemeine Vertragsbedingungen der Densys Solutions GmbH

zur Ver­wen­dung gegen­über Unter­neh­men (Stand: 01.07.2026)

1. Geltungsbereich, Unterlagen und Leistungsumfang

1.1. Die Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ange­bo­te und Ver­trä­ge zwi­schen der Den­sys Solu­ti­ons GmbH („Auf­trag­neh­mer“) und deren Auf­trag­ge­bern — soweit die­se auch Unter­neh­mer sind — über die Pla­nung, Errich­tung und Betriebs­füh­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sowie ande­ren Inge­nieur­dienst­leis­tun­gen, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­ge­ben ist.

1.2. Die zu dem Ange­bot oder Ver­trag gehö­ri­gen Unter­la­gen des Auf­trag­neh­mers, wie z. B. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Kos­ten­vor­anschlä­ge, Maß- und Gewichts­an­ga­ben, sind nur ange­nä­hert maß­ge­bend, soweit sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind. An ihnen behält sich der Auf­trag­neh­mer das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den und nur im Rah­men des Auf­tra­ges ver­wen­det wer­den. Wird der Auf­trag nicht erteilt, sind Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen ein­schließ­lich etwa­iger Kopien unver­züg­lich an den Auf­trag­neh­mer zurückzugeben.

1.3. Für den Umfang der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ist die schrift­li­che Bestä­ti­gung des Auf­trags durch den Auf­trag­neh­mer maß­ge­bend; der Ver­trag umfasst aus­schließ­lich die dar­in auf­ge­führ­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Ände­run­gen der Aus­füh­rung, die der tech­ni­schen Ver­bes­se­rung die­nen, ohne den Preis zu erhö­hen, sind zulässig.

2. Preise

2.1. Die ange­ge­be­nen Prei­se sind (man­gels aus­drück­lich anders lau­ten­der Anga­ben) Net­to-Prei­se und umfas­sen nicht die gesetz­li­che Umsatz­steu­er, Zöl­le sowie Abga­ben ähn­li­cher Art. Sind in den Prei­sen Kos­ten oder Gebüh­ren ent­hal­ten und erhö­hen sich die­se nach Ver­trags­schluss, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber die Mehr­kos­ten in Rech­nung zu stel­len. Im Übri­gen gel­ten die jeweils getrof­fe­nen Vereinbarungen.

2.2. Der Auf­trag­neh­mer behält sich vor, Prei­se bei Ver­trä­gen, deren Abwick­lungs­dau­er mehr als 12 Wochen beträgt, nach­träg­lich zu erhö­hen, wenn und soweit sich preis­bil­den­de Fak­to­ren nach­weis­lich erhöhen.

3. Zahlung sowie Eigentumsvorbehalt

3.1. Die Zah­lun­gen sind, ohne jeden Abzug gemäß den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen zu leis­ten. Feh­len ent­spre­chen­de Zah­lungs­be­din­gun­gen, ist der ver­ein­bar­te Preis nach Rech­nungs­er­halt fäl­lig und ohne Abzug zahl­bar. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist die Gut­schrift des Gel­des auf dem Kon­to des Auf­trag­neh­mers maßgeblich.

3.2. Das Eigen­tum an dem Gegen­stand der Leis­tung geht erst nach Ein­gang aller Zah­lun­gen auf den Auf­trag­ge­ber über. Ein Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens beim Auf­trag­ge­ber berech­tigt den Auf­trag­neh­mer zum Rück­tritt vom Ver­trag sowie dazu, die sofor­ti­ge Rück­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stands zu verlangen.

3.3. Sofern die Kauf­sa­che mit ande­ren, nicht dem Auf­trag­neh­mer gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwirbt der Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des objek­ti­ven Wer­tes der Kauf­sa­che zu den ande­ren bear­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Das­sel­be gilt für den Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Wei­se erfolgt, dass die Sache des Auf­trag­ge­bers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt und das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für den Auf­trag­neh­mer verwahrt.

3.4. Die Zurück­hal­tung von Zah­lun­gen wegen behaup­te­ter Gegen­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers und die Auf­rech­nung mit sol­chen sind nur inso­weit zuläs­sig, als der Auf­trag­neh­mer der­ar­ti­ge Ansprü­che aner­kannt hat oder die­se rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

3.5. Ist der Auf­trag­ge­ber mit sei­nen Zah­lun­gen im Rück­stand, so kann der Auf­trag­neh­mer die Erfül­lung sei­ner eige­nen Ver­pflich­tung bis zur Leis­tung der rück­stän­di­gen Zah­lun­gen auf­schie­ben. Im Fall des Zah­lungs­ver­zugs des Auf­trag­ge­bers ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­te p. a. über dem Basis­zins­satz (§ 247 BGB) zu ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unberührt.

3.6. Der Auf­trag­ge­ber hat alle Gebüh­ren und Kos­ten zu tra­gen, die im Zusam­men­hang mit jeder gegen ihn recht­lich erfolg­rei­chen Rechts­ver­fol­gung außer­halb Deutsch­lands anfallen.

3.7. Ent­ste­hen begrün­de­te Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Zah­lungs­wil­lig­keit des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re wegen

Nicht­er­fül­lung von Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen oder wegen einer nach­träg­li­chen Ver­schlech­te­rung sei­ner wirtschaftlichen

Ver­hält­nis­se, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Vor­leis­tung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Kommt der Auf­trag­ge­ber einem sol­chen Ver­lan­gen nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist nicht nach, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

4. Leistungszeiträume

4.1. Der Auf­trag­neh­mer wird sich stets um die Ein­hal­tung ange­kün­dig­ter Leis­tungs­zeit­räu­me bemü­hen, wobei es sich bei Ter­mi­nen – so weit nicht aus­drück­lich anders bezeich­net – nur um unver­bind­li­che Richt­wer­te han­delt. Ein ver­bind­li­cher Fer­tig­stel­lungs­ter­min für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen ist jeweils aus­drück­lich schrift­lich zu vereinbaren.

4.2. Die Ein­hal­tung eines Fer­tig­stel­lungs­ter­mins setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang aller vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung zu stel­len­den Unter­la­gen, ins­be­son­de­re die recht­zei­ti­ge Geneh­mi­gung aller Plä­ne und Zeich­nun­gen, sowie die Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen vor­aus. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, so wird der Leis­tungs­zeit­raum ange­mes­sen ver­län­gert. Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber schuld­haft sei­ne Mitwirkungspflichten,

ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Erset­zung des inso­weit ent­ste­hen­den Scha­dens, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen, zu verlangen.

4.3. Arbeits­kämp­fe, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung, sowie unvor­her­ge­se­he­ne Umstän­de, die außer­halb der

Ein­fluss­mög­lich­kei­ten des Auf­trag­neh­mers lie­gen, wie z. B. Krieg, Auf­ruhr, Ver­zö­ge­run­gen bei behördlichen

Geneh­mi­gun­gen, von außen ver­ur­sach­ten Betriebs­stö­run­gen, ver­län­gern die Leis­tungs­zeit­räu­me ange­mes­sen, sofern die­se Umstän­de auf die frist­ge­mä­ße Erfül­lung des noch nicht erfüll­ten Tei­les des Ver­tra­ges ein­wir­ken. Dies gilt auch, wenn die­se Umstän­de bei Nach­un­ter­neh­mern des Auf­trag­neh­mers auf­tre­ten. Die vor­be­zeich­ne­ten Umstän­de sind auch dann vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se wird in wich­ti­gen Fäl­len der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber bald­mög­lichst mitteilen.

4.4. Falls der Fer­tig­stel­lungs­ter­min aus Grün­den über­schrit­ten wird, die der Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten hat, und dem Auf­trag­ge­ber aus der Ver­spä­tung nach­weis­bar Scha­den erwach­sen ist, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Die Ent­schä­di­gung beträgt für jede voll­ende­te Woche 0,5%, im Gan­zen höchs­tens 5% des Auf­trags­wer­tes.  Wei­te­re Ansprü­che aus Leis­tungs­ver­zug rich­ten sich – unbe­scha­det eines evtl. Rück­tritts­rechts des Auf­trag­ge­bers bei frucht­lo­sem Ablauf einer vom Auf­trag­ge­ber gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist – nach Zif­fer 11.

5. Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht bei der Lie­fe­rung mit oder ohne Mon­ta­ge mit der Absen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands oder der Unter­la­gen und Zeich­nun­gen auf den Auf­trag­ge­ber über, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Soweit eine Abnah­me erfolgt, ist die­se für den Gefahren­über­gang maßgeblich.

5.2. Wird der Ver­sand auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers oder aus einem vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­den Grund ver­zö­gert, so geht die Gefahr mit der Absen­dung der Ver­sand­be­reit­schafts­an­zei­ge auf den Auf­trag­ge­ber über. Der Auf­trag­neh­mer wird auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers die von die­sen gewünsch­ten Ver­si­che­run­gen bewirken.

6. Leistungen des Auftraggebers

6.1. Der Auf­trag­ge­ber wird dem Auf­trag­neh­mer sämt­li­che Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die der Auf­trag­neh­mer ver­nünf­ti­ger­wei­se für die Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen benö­tigt. Die im Lau­fe der Beauf­tra­gung erstell­ten Unter­la­gen wer­den von dem Auf­trag­neh­mer mit Abschluss der Leis­tun­gen gesam­melt an den Auf­trag­ge­ber übergeben.

6.2. Für Leis­tun­gen, die am Stand­ort des Auf­trag­ge­bers erbracht wer­den, wird der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer die benö­tig­te Infra­struk­tur, Arbeits­plät­ze und Betriebs­mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len und jeweils unge­hin­der­ten Zutritt und Zugang auch zu Bau­stel­len ein­räu­men, um dem Auf­trag­neh­mer die stö­rungs­freie Erbrin­gung sei­ner Leis­tun­gen zu ermög­li­chen. Der Auf­trag­neh­mer wird die Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers auf Bau­stel­len hin­sicht­lich des Arbeits­schut­zes und der Arbeits­si­cher­heit befolgen.

6.3. Eine Ver­gü­tung für die Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­bers ist nicht vereinbart.

7. Leistungserbringung des Auftragnehmers

7.1. Die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen EXW-Karl­stein (INCOTERMS 2020), soweit nicht anders vereinbart.

7.2. Ver­sand­weg und Ver­sand­mit­tel sind, soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart, der Wahl des Auf­trag­neh­mers überlassen.

7.3. Die Pro­jekt­spra­che für Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers ist Deutsch. Alle Doku­men­te und Zeich­nun­gen wer­den in deut­scher Spra­che gelie­fert. Über­set­zun­gen in ande­re Spra­chen sind jeweils schrift­lich zu vereinbaren.

7.4. Der Auf­trag­neh­mer wird qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te mit der Erbrin­gung der Leis­tun­gen betrau­en. Soweit nicht schrift­lich abwei­chend gere­gelt, hat der Auf­trag­ge­ber nicht das Recht, die Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch ganz bestimm­te Ein­zel­per­so­nen oder Mit­ar­bei­ter zu verlangen.

7.5. Der Auf­trag­neh­mer kann zur Erbrin­gung der Leis­tun­gen qua­li­fi­zier­te Sub­un­ter­neh­mer ein­schal­ten. In die­sem Fall wird der Auf­trag­neh­mer sicher­stel­len, dass die­se nur qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal ein­set­zen. Die Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­neh­mers wird durch die Ein­schal­tung von Sub­un­ter­neh­mern nicht berührt.

7.6. Die täg­li­che Ein­satz­zeit des Per­so­nals beträgt im Regel­fall und man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen acht Stun­den. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers wird der Auf­trag­neh­mer für einen begrenz­ten Zeit­raum zusätz­li­ches Per­so­nal zur Ver­fü­gung stel­len oder län­ge­re täg­li­che Ein­satz­zei­ten anbie­ten, um den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers ange­mes­sen Rech­nung zu tra­gen. Die genau­en Bedin­gun­gen sowie die zusätz­li­che Ver­gü­tung wer­den in die­sem Fall sepa­rat festgelegt.

7.7. Der Auftragnehmer/Subunternehmer sichert zu, für die Dau­er der Tätig­keit aus­rei­chend ver­si­chert zu sein. Er haf­tet für sämt­li­che Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen durch ihn oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht wer­den. Ein gül­ti­ger Ver­si­che­rungs­nach­weis ist auf Ver­lan­gen vorzulegen.

8. Änderungen des Leistungsumfangs

8.1. Falls Infor­ma­tio­nen des Auf­trag­neh­mers unrich­tig oder unvoll­stän­dig sein soll­ten oder sich infol­ge nicht stö­rungs­frei­en Zugangs oder aus sons­ti­gen nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Umstän­den Mehr­kos­ten für den Auf­trag­neh­mer erge­ben soll­ten, hat der Auf­trag­neh­mer Anspruch auf Erstat­tung der Mehr­kos­ten und ggf. auf eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des Zeit­plans hin­sicht­lich der betrof­fe­nen Leistungen.

8.2. Sofern der Auf­trag­ge­ber eine Leis­tungs­än­de­rung ein­reicht, wird der Auf­trag­neh­mer bin­nen sie­ben Tagen ein Ange­bot für die Berück­sich­ti­gung der gewünsch­ten Leis­tungs­än­de­rung vorlegen.

8.3. Sofern der Auf­trag­neh­mer eine Leis­tungs­än­de­rung ein­reicht, wird er die im Fal­le einer Durch­füh­rung erfor­der­li­chen Ände­run­gen der bestehen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bereits mit der Ein­rei­chung aufführen.

8.4. Der Auf­trag­neh­mer sorgt dafür, dass sei­ne Leis­tun­gen allen ein­schlä­gi­gen Geset­zen, Ver­ord­nun­gen, Vor­schrif­ten und Stan­dards zum Zeit­punkt der jewei­li­gen Beauf­tra­gung ent­spre­chen. Soll­ten nach Beauf­tra­gung Ände­run­gen ein­tre­ten, wer­den sich Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men auf not­wen­di­ge Ände­run­gen der jeweils davon betrof­fe­nen Leis­tun­gen verständigen.

8.5. Soweit sich Ände­run­gen auf den Zeit­plan aus­wir­ken, ist die­ser ein­ver­nehm­lich anzu­pas­sen. Ggf. wird der Auf­trag­neh­mer mög­li­che Maß­nah­men zur Beschleu­ni­gung und den dafür erfor­der­li­chen Mehr­auf­wand darlegen.

9. Abnahme

9.1. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Ver­trags­ge­gen­stand an dem dafür ver­ein­bar­ten Ort unver­züg­lich nach Mel­dung der Abnah­me­be­reit­schaft zu über­prü­fen und abzu­neh­men. Das Ergeb­nis der Prü­fung ist durch ein vom Auf­trag­ge­ber und vom Auf­trag­neh­mer zu unter­zeich­nen­des Pro­to­koll fest­zu­hal­ten. An Abnah­me­prü­fun­gen kön­nen vom Auf­trag­ge­ber zu benen­nen­de Fach­leu­te teilnehmen.

9.2. Erklärt der Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen 14 Tagen nach Mel­dung der Abnah­me­be­reit­schaft schrift­lich unter Anga­be von Grün­den, dass er die Abnah­me ver­wei­gert, gilt die Abnah­me als erklärt. Der Auf­trag­ge­ber wird in der Mel­dung der Abnah­me­be­reit­schaft auf die Wir­kung sei­nes Ver­hal­tens hingewiesen.

9.3. Die ver­trag­li­che Leis­tung gilt eben­falls als abge­nom­men, wenn der Ver­trags­ge­gen­stand vom Auf­trag­ge­ber selbst oder auf sei­ne Wei­sung hin über die zur Durch­füh­rung der Abnah­me erfor­der­li­che Funk­ti­ons­prü­fung hin­aus in Betrieb genom­men wird, ohne dass der Auf­trag­ge­ber vor­her eine qua­li­fi­zier­te Abnah­me­ver­wei­ge­rung erklärt hat.

10. Mängelhaftung

10.1. Der Auf­trag­neh­mer gewähr­leis­tet, dass er sei­ne Leis­tun­gen ent­spre­chend dem Stand der Tech­nik bei Auf­trags­er­tei­lung erbrin­gen wird und mit der Sorg­falt eines pro­fes­sio­nel­len Inge­nieur­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­mens im Bereich „erneu­er­ba­re Ener­gien“ aus­füh­ren wird.

10.2. Erkenn­ba­re Män­gel sind dem Auf­trag­neh­mer durch den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von zwei Wochen nach Emp­fang der Leis­tun­gen bzw. zum Zeit­punkt der Abnah­me, nicht erkenn­ba­re Män­gel unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber die­se schrift­li­che Anzei­ge, so sind Ansprü­che wegen die­ser Män­gel ausgeschlossen.

10.3. Man­gel­haf­te Leis­tun­gen wer­den, in ange­mes­se­ner Frist, auf Kos­ten des Auf­trag­neh­mers nach­ge­bes­sert oder nach sei­ner Wahl ersetzt. Ersetz­te Tei­le wer­den Eigen­tum des Auftragnehmers.

10.4. Wer­den durch den Auf­trag­ge­ber nicht die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit ein­ge­räumt, um die not­wen­dig erschei­nen­den und dem Auf­trag­ge­ber ange­kün­dig­ten Nach­bes­se­run­gen durch­zu­füh­ren, ist der Auf­trag­neh­mer von der Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen befreit.

10.5. Der Auf­trag­neh­mer leis­tet kei­ne Gewähr für Män­gel, Schä­den, nutz­lo­se Auf­wen­dun­gen oder Mehr­kos­ten, die auf normale

Abnut­zung und Ver­schleiß sowie unsach­ge­mä­ße Behand­lung, unzu­läs­si­ge Belas­tung oder unge­eig­ne­te Instal­la­ti­on oder Betriebs­mit­tel, Nicht­ein­hal­tung der Bedie­nungs­an­lei­tung oder auf nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­de bzw. zu beherr­schen­de che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se zurück­zu­füh­ren sind.

10.6. Schlägt die Nach­bes­se­rung end­gül­tig fehl, kann der Auf­trag­ge­ber – unter Berück­sich­ti­gung der gesetzlichen

Aus­nah­me­fäl­le – Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder nach sei­ner Wahl Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags ver­lan­gen. Das Recht auf Min­de­rung der Ver­gü­tung bleibt ansons­ten ausgeschlossen.

10.7. Nur in drin­gen­den Fäl­len der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig hoher Schä­den hat der Auf­trag­ge­ber das Recht, den Man­gel selbst oder durch Drit­te besei­ti­gen zu las­sen und den Ersatz der dafür erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen vom Auf­trag­neh­mer zu ver­lan­gen, wenn die­ser unver­züg­lich ver­stän­digt wurde.

10.8. Die Män­gel­haf­tung ist auf Ansprü­che beschränkt, die inner­halb von 12 Mona­ten nach Abnah­me (bzw. ohne Abnah­me nach Erbrin­gung der jewei­li­gen Leis­tun­gen) gel­tend gemacht wur­den. Auch hin­sicht­lich ersetz­ter oder nach­ge­bes­ser­ter Leis­tun­gen ist die Haf­tung beschränkt auf Män­gel, die bin­nen 24 Mona­ten nach dem Beginn der ursprüng­li­chen Frist schrift­lich gerügt wur­den. Mit Ablauf der genann­ten Fris­ten ver­jäh­ren sämt­li­che Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers. Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­ten die gesetz­li­chen Fristen.

10.9. Leis­tungs­zah­len sowie ver­fah­rens­tech­ni­sche Wer­te des Ver­trags­ge­gen­stan­des oder von Tei­len davon sind eben­falls Gegen­stand der Män­gel­haf­tung nach die­ser Zif­fer 10; sol­che ver­fah­rens­tech­ni­schen Wer­te bzw. Leis­tungs­zah­len stel­len grund­sätz­lich kei­ne Garan­tien im Sin­ne des BGB dar, soweit nicht aus­drück­lich abwei­chend vereinbart.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

11.1. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist hin­sicht­lich sämt­li­cher aus oder im Zusam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung ent­ste­hen­den Schä­den der Höhe nach auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Soweit im Ein­zel­ver­trag nicht anders ver­ein­bart, ist die Haf­tung auf die Net­to­auf­trags­sum­me begrenzt.

Der Haf­tungs­höchst­be­trag bezieht sich auch auf den Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen. Der so ver­ein­bar­te Haf­tungs­höchst­be­trag gilt nicht in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­sat­zes, bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit, bei arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln oder bei Nicht­ein­hal­tung einer Garan­tie­zu­sa­ge sowie bei Män­geln, für die nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gehaf­tet wird.

11.2. Soweit Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers nur auf leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­li­chen, vor­ver­trag­li­chen, nach­ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers beru­hen, sind sol­che Ansprü­che, gleich aus wel­chem Rechts­grund, aus­ge­schlos­sen, jedoch nicht im Fall der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, wo nur die Begren­zung nach Ziff. 11.1 gilt.

11.3. Für Schä­den, die nicht am Leis­tungs­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, gilt neben Ziff. 11.1 die fol­gen­de wei­te­re Haf­tungs­be­schrän­kung: der Auf­trag­neh­mer – aus wel­chem Rechts­grund auch immer – haf­tet nur bei

  1. Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit;
  2. schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesundheit;
  3. arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln oder Män­geln bzw. Eigen­schaf­ten, deren Abwe­sen­heit bzw. Vor­han­den­sein aus­drück­lich garan­tiert wurde;
  4. Män­geln des Leis­tungs­ge­gen­stan­des, soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

11.4. Die Beschrän­kun­gen die­ser Zif­fer 11 gel­ten auch hin­sicht­lich vom Auf­trag­ge­ber gel­tend gemach­ter Ansprü­che für Auf­wen­dun­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che auf Scha­den­er­satz sind ausgeschlossen.

12. Schutzrechte

12.1. Soweit der Auf­trag­neh­mer bei der Aus­füh­rung des Auf­trags Paten­te, Gebrauchs­mus­ter oder sons­ti­ge Schutz­rech­te benutzt oder soweit Schutz­rech­te durch die Auf­trags­aus­füh­rung berührt wer­den, sichert der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber sei­ne Berech­ti­gung zur Ver­wen­dung und Wei­ter­ga­be die­ser Rech­te für das Pro­jekt zu. Der Auf­trag­neh­mer wird nach sei­ner Wahl auf eige­ne Kos­ten ent­we­der ein Nut­zungs­recht zuguns­ten des Auf­trag­ge­bers erwir­ken oder die Leis­tung so ändern, dass das Schutz­recht nicht ver­letzt wird, die­se den­noch aber der ver­ein­bar­ten Spe­zi­fi­ka­ti­on entspricht.

12.2. Sofern bei der Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch den Auf­trag­neh­mer gehei­me und wert­vol­le tech­ni­sche Kennt­nis­se, Infor­ma­tio­nen und Erfah­run­gen („Know-how“) oder schutz­fä­hi­ge Erfin­dun­gen („Erfin­dun­gen“) ent­ste­hen, ste­hen sämt­li­che Rech­te an dem Know-how oder den Erfin­dun­gen der Par­tei zu, die die Erfin­dun­gen gemacht oder das Know-how erwor­ben hat. Der jeweils ande­ren Par­tei wird ein kos­ten­lo­ses nicht exklu­si­ves und nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht für die Zwe­cke die­ses Auf­trags eingeräumt.

13. Anlagenbegehung und Softwarenutzung

13.1. Soweit nicht nach­weis­lich Geheim­hal­tungs- oder sons­ti­ge wich­ti­ge Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers ent­ge­gen­ste­hen, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, nach vor­he­ri­ger Anmel­dung die von ihm gelie­fer­ten Anla­gen im Betrieb zu besich­ti­gen, von den Betriebs­er­geb­nis­sen Kennt­nis zu neh­men und die Anla­ge sei­nen Inter­es­sen­ten zu zeigen.

13.2. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, Ange­hö­ri­gen von Kon­kur­renz­un­ter­neh­men des Auf­trag­neh­mers die Besich­ti­gung der vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Anla­gen zu gestatten.

13.3. Falls der Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hält, wird dem Auf­trag­ge­ber ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nut­zen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Ver­trags­ge­gen­stand über­las­sen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem Sys­tem ist nicht gestattet.

13.4. Der Auf­trag­ge­ber darf die Soft­ware in gesetz­lich zuläs­si­gem Umfang über­ar­bei­ten, über­set­zen oder vom Objekt­code in Quell­code umwan­deln. Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware ein­schließ­lich der Doku­men­ta­tio­nen ver­blei­ben beim Auf­trag­neh­mer bzw. beim jewei­li­gen Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen ist nicht gestattet.

14. Vertraulichkeit

14.1. Der Auf­trag­neh­mer und der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­ten sich, sämt­li­che ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln. ”Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen” sind alle kom­mer­zi­el­len, tech­ni­schen oder sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen, die dem Auf­trag­neh­mer vom Auf­trag­ge­ber (und umge­kehrt) münd­lich, schrift­lich, gra­phisch oder in sons­ti­ger Wei­se direkt oder indi­rekt zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Auch eine Wei­ter­ga­be an Drit­te in ver­än­der­ter Form sowie die eige­ne Ver­än­de­rung, Ver­wer­tung oder Wei­ter­ent­wick­lung der ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen durch den Emp­fän­ger ist nicht gestattet.

14.2. Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen gel­ten nicht als ver­trau­li­che Informationen:

  1. Infor­ma­tio­nen, die dem Emp­fän­ger nach­weis­lich von einem Drit­ten ohne Ver­let­zung die­ser Ver­ein­ba­rung zugäng­lich gemacht wer­den, oder
  2. Infor­ma­tio­nen, die dem Emp­fän­ger bei Erhalt nach­weis­lich bereits bekannt oder zugäng­lich waren, oder
  3. Infor­ma­tio­nen, die nach­weis­lich bei Erhalt bereits all­ge­mein bekannt oder zugäng­lich waren und ohne Ver­let­zung die­ser Ver­ein­ba­rung oder einer sons­ti­gen Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung spä­ter all­ge­mein zugäng­lich wurden. 
    • Sämt­li­che dem Emp­fän­ger zugäng­lich gemach­ten ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen blei­ben unab­hän­gig von der Art ihrer Ver­kör­pe­rung das Eigen­tum der ande­ren Par­tei. Sofern nicht anders ver­ein­bart, gibt der Emp­fän­ger nach Auf­for­de­rung der ande­ren Par­tei, spä­tes­tens jedoch ein Jahr nach Been­di­gung der Beauf­tra­gung, die gesam­te schrift­li­che vertrauliche

Infor­ma­ti­on ein­schließ­lich etwa­iger Kopien sowie Daten­trä­ger kos­ten­los an die über­las­sen­de Par­tei zurück.

  • Der Emp­fän­ger kann aus dem Erhalt der ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen kei­ner­lei Lizenz- oder Patent­rech­te für sich ablei­ten, es sei denn, dies wird geson­dert schrift­lich ver­ein­bart. Eine etwa­ige urhe­ber­recht­li­che Ver­gü­tung ist mit der Ver­gü­tung im Rah­men der Beauf­tra­gung pau­schal abgegolten.
  • Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt wäh­rend der Lauf­zeit der Beauf­tra­gung und für einen Zeit­raum von zwei Jah­ren danach.

15. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand

15.1. Für die Rechts­be­zie­hun­gen der Ver­trags­part­ner gilt aus­schließ­lich das in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gül­ti­ge Recht, unter Aus­schluss der Kol­li­si­ons­nor­men und der Kon­ven­ti­on der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (C.I.S.G.).

15.2. Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten ist Aschaf­fen­burg. Dem Auf­trag­neh­mer bleibt vor­be­hal­ten, auch dort Kla­ge zu erhe­ben, wo für den Auf­trag­ge­ber ein Gerichts­stand gesetz­lich begrün­det ist.

16. Übertragbarkeit von Rechten

16.1. Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer dür­fen ihre Ver­trags­rech­te auf Drit­te nur im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis übertragen.

16.2. Die Abtre­tung der Zah­lungs­an­sprü­che des Auf­trag­neh­mers zum Zwe­cke der Finan­zie­rung ist zulässig.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1. Soll­te zwin­gen­des Recht der Anwen­dung ein­zel­ner Bedin­gun­gen ent­ge­gen­ste­hen, berührt das nicht die Gül­tig­keit der übri­gen Bedingungen.

17.2. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ser Bedin­gun­gen sowie etwa­iger sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­tei­en bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

17.3. Die Gel­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers, die den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­neh­mers wider­spre­chen, wird ausgeschlossen.