Allgemeine Vertragsbedingungen der Densys Solutions GmbH
zur Verwendung gegenüber Unternehmen (Stand: 01.07.2026)
1. Geltungsbereich, Unterlagen und Leistungsumfang
1.1. Die Vertragsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen der Densys Solutions GmbH („Auftragnehmer“) und deren Auftraggebern — soweit diese auch Unternehmer sind — über die Planung, Errichtung und Betriebsführung von Photovoltaikanlagen sowie anderen Ingenieurdienstleistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgegeben ist.
1.2. Die zu dem Angebot oder Vertrag gehörigen Unterlagen des Auftragnehmers, wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind Zeichnungen und andere Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
1.3. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer maßgebend; der Vertrag umfasst ausschließlich die darin aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig.
2. Preise
2.1. Die angegebenen Preise sind (mangels ausdrücklich anders lautender Angaben) Netto-Preise und umfassen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle sowie Abgaben ähnlicher Art. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
2.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Preise bei Verträgen, deren Abwicklungsdauer mehr als 12 Wochen beträgt, nachträglich zu erhöhen, wenn und soweit sich preisbildende Faktoren nachweislich erhöhen.
3. Zahlung sowie Eigentumsvorbehalt
3.1. Die Zahlungen sind, ohne jeden Abzug gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen entsprechende Zahlungsbedingungen, ist der vereinbarte Preis nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.
3.2. Das Eigentum an dem Gegenstand der Leistung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den Auftraggeber über. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag sowie dazu, die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
3.3. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt.
3.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Auftraggebers und die Aufrechnung mit solchen sind nur insoweit zulässig, als der Auftragnehmer derartige Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
3.5. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.6. Der Auftraggeber hat alle Gebühren und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
3.7. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, insbesondere wegen
Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber einem solchen Verlangen nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Leistungszeiträume
4.1. Der Auftragnehmer wird sich stets um die Einhaltung angekündigter Leistungszeiträume bemühen, wobei es sich bei Terminen – so weit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – nur um unverbindliche Richtwerte handelt. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin für die Erbringung der Leistungen ist jeweils ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
4.2. Die Einhaltung eines Fertigstellungstermins setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Leistungszeitraum angemessen verlängert. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ersetzung des insoweit entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
4.3. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen
Genehmigungen, von außen verursachten Betriebsstörungen, verlängern die Leistungszeiträume angemessen, sofern diese Umstände auf die fristgemäße Erfüllung des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages einwirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Nachunternehmern des Auftragnehmers auftreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
4.4. Falls der Fertigstellungstermin aus Gründen überschritten wird, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, und dem Auftraggeber aus der Verspätung nachweisbar Schaden erwachsen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Entschädigung beträgt für jede vollendete Woche 0,5%, im Ganzen höchstens 5% des Auftragswertes. Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug richten sich – unbeschadet eines evtl. Rücktrittsrechts des Auftraggebers bei fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist – nach Ziffer 11.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht bei der Lieferung mit oder ohne Montage mit der Absendung des Liefergegenstands oder der Unterlagen und Zeichnungen auf den Auftraggeber über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme erfolgt, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich.
5.2. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer wird auf Kosten des Auftraggebers die von diesen gewünschten Versicherungen bewirken.
6. Leistungen des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die der Auftragnehmer vernünftigerweise für die Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt. Die im Laufe der Beauftragung erstellten Unterlagen werden von dem Auftragnehmer mit Abschluss der Leistungen gesammelt an den Auftraggeber übergeben.
6.2. Für Leistungen, die am Standort des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die benötigte Infrastruktur, Arbeitsplätze und Betriebsmittel zur Verfügung stellen und jeweils ungehinderten Zutritt und Zugang auch zu Baustellen einräumen, um dem Auftragnehmer die störungsfreie Erbringung seiner Leistungen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer wird die Weisungen des Auftraggebers auf Baustellen hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit befolgen.
6.3. Eine Vergütung für die Leistungen des Auftraggebers ist nicht vereinbart.
7. Leistungserbringung des Auftragnehmers
7.1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen EXW-Karlstein (INCOTERMS 2020), soweit nicht anders vereinbart.
7.2. Versandweg und Versandmittel sind, soweit nicht abweichend vereinbart, der Wahl des Auftragnehmers überlassen.
7.3. Die Projektsprache für Leistungen des Auftragnehmers ist Deutsch. Alle Dokumente und Zeichnungen werden in deutscher Sprache geliefert. Übersetzungen in andere Sprachen sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.
7.4. Der Auftragnehmer wird qualifizierte Fachkräfte mit der Erbringung der Leistungen betrauen. Soweit nicht schriftlich abweichend geregelt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die Erbringung der Leistungen durch ganz bestimmte Einzelpersonen oder Mitarbeiter zu verlangen.
7.5. Der Auftragnehmer kann zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Subunternehmer einschalten. In diesem Fall wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass diese nur qualifiziertes Personal einsetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers wird durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht berührt.
7.6. Die tägliche Einsatzzeit des Personals beträgt im Regelfall und mangels abweichender Vereinbarungen acht Stunden. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal zur Verfügung stellen oder längere tägliche Einsatzzeiten anbieten, um den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung zu tragen. Die genauen Bedingungen sowie die zusätzliche Vergütung werden in diesem Fall separat festgelegt.
7.7. Der Auftragnehmer/Subunternehmer sichert zu, für die Dauer der Tätigkeit ausreichend versichert zu sein. Er haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistungen durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Ein gültiger Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
8. Änderungen des Leistungsumfangs
8.1. Falls Informationen des Auftragnehmers unrichtig oder unvollständig sein sollten oder sich infolge nicht störungsfreien Zugangs oder aus sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen Mehrkosten für den Auftragnehmer ergeben sollten, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten und ggf. auf eine entsprechende Anpassung des Zeitplans hinsichtlich der betroffenen Leistungen.
8.2. Sofern der Auftraggeber eine Leistungsänderung einreicht, wird der Auftragnehmer binnen sieben Tagen ein Angebot für die Berücksichtigung der gewünschten Leistungsänderung vorlegen.
8.3. Sofern der Auftragnehmer eine Leistungsänderung einreicht, wird er die im Falle einer Durchführung erforderlichen Änderungen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen bereits mit der Einreichung aufführen.
8.4. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass seine Leistungen allen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Standards zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung entsprechen. Sollten nach Beauftragung Änderungen eintreten, werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer im gegenseitigen Einvernehmen auf notwendige Änderungen der jeweils davon betroffenen Leistungen verständigen.
8.5. Soweit sich Änderungen auf den Zeitplan auswirken, ist dieser einvernehmlich anzupassen. Ggf. wird der Auftragnehmer mögliche Maßnahmen zur Beschleunigung und den dafür erforderlichen Mehraufwand darlegen.
9. Abnahme
9.1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand an dem dafür vereinbarten Ort unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu überprüfen und abzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist durch ein vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu unterzeichnendes Protokoll festzuhalten. An Abnahmeprüfungen können vom Auftraggeber zu benennende Fachleute teilnehmen.
9.2. Erklärt der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft schriftlich unter Angabe von Gründen, dass er die Abnahme verweigert, gilt die Abnahme als erklärt. Der Auftraggeber wird in der Meldung der Abnahmebereitschaft auf die Wirkung seines Verhaltens hingewiesen.
9.3. Die vertragliche Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber selbst oder auf seine Weisung hin über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird, ohne dass der Auftraggeber vorher eine qualifizierte Abnahmeverweigerung erklärt hat.
10. Mängelhaftung
10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er seine Leistungen entsprechend dem Stand der Technik bei Auftragserteilung erbringen wird und mit der Sorgfalt eines professionellen Ingenieurdienstleistungsunternehmens im Bereich „erneuerbare Energien“ ausführen wird.
10.2. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Leistungen bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, so sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
10.3. Mangelhafte Leistungen werden, in angemessener Frist, auf Kosten des Auftragnehmers nachgebessert oder nach seiner Wahl ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
10.4. Werden durch den Auftraggeber nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden und dem Auftraggeber angekündigten Nachbesserungen durchzuführen, ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
10.5. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Mängel, Schäden, nutzlose Aufwendungen oder Mehrkosten, die auf normale
Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation oder Betriebsmittel, Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder auf nicht vom Auftragnehmer zu vertretende bzw. zu beherrschende chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
10.6. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
10.7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer zu verlangen, wenn dieser unverzüglich verständigt wurde.
10.8. Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme (bzw. ohne Abnahme nach Erbringung der jeweiligen Leistungen) geltend gemacht wurden. Auch hinsichtlich ersetzter oder nachgebesserter Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 24 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des Auftraggebers. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
10.9. Leistungszahlen sowie verfahrenstechnische Werte des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon sind ebenfalls Gegenstand der Mängelhaftung nach dieser Ziffer 10; solche verfahrenstechnischen Werte bzw. Leistungszahlen stellen grundsätzlich keine Garantien im Sinne des BGB dar, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
11.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist hinsichtlich sämtlicher aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Schäden der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, ist die Haftung auf die Nettoauftragssumme begrenzt.
Der Haftungshöchstbetrag bezieht sich auch auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der so vereinbarte Haftungshöchstbetrag gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Nichteinhaltung einer Garantiezusage sowie bei Mängeln, für die nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
11.2. Soweit Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nur auf leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers beruhen, sind solche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, jedoch nicht im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wo nur die Begrenzung nach Ziff. 11.1 gilt.
11.3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, gilt neben Ziff. 11.1 die folgende weitere Haftungsbeschränkung: der Auftragnehmer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – haftet nur bei
- Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
- arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln bzw. Eigenschaften, deren Abwesenheit bzw. Vorhandensein ausdrücklich garantiert wurde;
- Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.4. Die Beschränkungen dieser Ziffer 11 gelten auch hinsichtlich vom Auftraggeber geltend gemachter Ansprüche für Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
12. Schutzrechte
12.1. Soweit der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte benutzt oder soweit Schutzrechte durch die Auftragsausführung berührt werden, sichert der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Berechtigung zur Verwendung und Weitergabe dieser Rechte für das Projekt zu. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht zugunsten des Auftraggebers erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, diese dennoch aber der vereinbarten Spezifikation entspricht.
12.2. Sofern bei der Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer geheime und wertvolle technische Kenntnisse, Informationen und Erfahrungen („Know-how“) oder schutzfähige Erfindungen („Erfindungen“) entstehen, stehen sämtliche Rechte an dem Know-how oder den Erfindungen der Partei zu, die die Erfindungen gemacht oder das Know-how erworben hat. Der jeweils anderen Partei wird ein kostenloses nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke dieses Auftrags eingeräumt.
13. Anlagenbegehung und Softwarenutzung
13.1. Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Auftraggebers entgegenstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Anmeldung die von ihm gelieferten Anlagen im Betrieb zu besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis zu nehmen und die Anlage seinen Interessenten zu zeigen.
13.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Angehörigen von Konkurrenzunternehmen des Auftragnehmers die Besichtigung der vom Auftragnehmer erstellten Anlagen zu gestatten.
13.3. Falls der Lieferumfang Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.
13.4. Der Auftraggeber darf die Software in gesetzlich zulässigem Umfang überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Dokumentationen verbleiben beim Auftragnehmer bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
14. Vertraulichkeit
14.1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. ”Vertrauliche Informationen” sind alle kommerziellen, technischen oder sonstigen Informationen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber (und umgekehrt) mündlich, schriftlich, graphisch oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden. Auch eine Weitergabe an Dritte in veränderter Form sowie die eigene Veränderung, Verwertung oder Weiterentwicklung der vertraulichen Informationen durch den Empfänger ist nicht gestattet.
14.2. Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen:
- Informationen, die dem Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, oder
- Informationen, die dem Empfänger bei Erhalt nachweislich bereits bekannt oder zugänglich waren, oder
- Informationen, die nachweislich bei Erhalt bereits allgemein bekannt oder zugänglich waren und ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder einer sonstigen Geheimhaltungsverpflichtung später allgemein zugänglich wurden.
- Sämtliche dem Empfänger zugänglich gemachten vertraulichen Informationen bleiben unabhängig von der Art ihrer Verkörperung das Eigentum der anderen Partei. Sofern nicht anders vereinbart, gibt der Empfänger nach Aufforderung der anderen Partei, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Beauftragung, die gesamte schriftliche vertrauliche
Information einschließlich etwaiger Kopien sowie Datenträger kostenlos an die überlassende Partei zurück.
- Der Empfänger kann aus dem Erhalt der vertraulichen Informationen keinerlei Lizenz- oder Patentrechte für sich ableiten, es sei denn, dies wird gesondert schriftlich vereinbart. Eine etwaige urheberrechtliche Vergütung ist mit der Vergütung im Rahmen der Beauftragung pauschal abgegolten.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit der Beauftragung und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach.
15. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
15.1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.).
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aschaffenburg. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Auftraggeber ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
16. Übertragbarkeit von Rechten
16.1. Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
16.2. Die Abtretung der Zahlungsansprüche des Auftragnehmers zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
17.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
17.3. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers widersprechen, wird ausgeschlossen.
